Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand  01. März 2025
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für B2B-Geschäfte

    I. Geltungsbereich und Anwendbarkeit

    1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: „AGB“) gelten für alle Vertragsverhältnisse zwischen dem Fotografen (im Folgenden: „Fotograf“) und Unternehmern im Sinne des österreichischen Unternehmensgesetzbuches (UGB) oder vergleichbarer Bestimmungen, sofern nicht ausdrücklich schriftlich Abweichendes vereinbart wurde.

    2. Mit der Auftragserteilung erkennt der Vertragspartner diese AGB als verbindlich an. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht nochmals ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

    3. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nicht anerkannt und sind ausgeschlossen.

    4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die ihrem Sinn und Zweck am nächsten kommt.

    5. Angebote des Fotografen sind freibleibend und unverbindlich.

    II. Urheberrecht und Nutzungsbewilligungen

    1. Sämtliche Urheber- und Leistungsschutzrechte an den hergestellten Lichtbildern (einschließlich digitaler Bilddateien) verbleiben beim Fotografen.

    2. Eine Nutzungsbewilligung (z. B. Veröffentlichungsrechte) wird nur ausdrücklich und schriftlich erteilt und gilt erst nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Honorars und unter Einhaltung sämtlicher Vereinbarungen. Wird keine detaillierte Nutzung vereinbart, gilt die einfache (nicht ausschließliche, nicht übertragbare) Nutzungsbewilligung ausschließlich für den vereinbarten Zweck, Ort und Zeitraum als erteilt.

    3. Die Verwendungszwecke sind grundsätzlich auf das in der Rechnung bzw. im Lieferschein oder in einem separaten Vertrag angeführte Maß beschränkt. Jede weitergehende Nutzung oder Weitergabe an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.

    4. Jede Bearbeitung, Veränderung, Montage oder sonstige Umgestaltung des Bildmaterials bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen, sofern sie nicht durch den ausdrücklich schriftlich vereinbarten Verwendungszweck zwingend notwendig ist.

    5. Bei jeder zulässigen Nutzung ist der Urheberhinweis bzw. Copyrightvermerk (Namensnennung) des Fotografen im Sinne des § 74 Abs. 3 UrhG eindeutig, gut sichtbar und eindeutig zuordenbar anzubringen – beispielsweise: Foto: © [Name/Firma/Künstlername des Fotografen].

    6. Bei Veröffentlichungen in Printmedien sind dem Fotografen unaufgefordert Belegexemplare zur Verfügung zu stellen (zwei Exemplare bei Standard-Druckwerken, ein Exemplar bei kostspieligen Produkten wie Kunstbüchern). Bei Veröffentlichungen im Internet ist dem Fotografen die entsprechende Webadresse mitzuteilen.

    III. Eigentum an Bilddateien und Archivierung

    1. Digitale Fotografie

    Das Eigentum an den Original-Bilddateien (Rohdateien) liegt beim Fotografen. Ein Anspruch auf Übergabe aller digitalen Bilddateien besteht nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Im Zweifel wird nur eine vom Fotografen getroffene Auswahl übergeben. Die Nutzungsbewilligung gilt in jedem Fall nur im Umfang der Bestimmungen unter Punkt II.

    2. Vervielfältigung und Verbreitung

    Eine Vervielfältigung oder Verbreitung von Lichtbildern (z. B. in Online-Datenbanken, elektronischen Archiven, im Internet, Intranet oder auf Datenträgern) ist nur aufgrund einer entsprechenden schriftlichen Vereinbarung erlaubt. Das Recht auf eine reine Sicherheitskopie durch den Auftraggeber bleibt unberührt, sofern sie nicht zu weiteren Nutzungs- oder Veröffentlichungszwecken verwendet wird.

    3. Archivierung

    Der Fotograf archiviert die Aufnahmen ohne Rechtspflicht für die Dauer von einem Jahr. Bei Verlust oder Beschädigung während der Archivierung stehen dem Vertragspartner keinerlei Ansprüche gegen den Fotografen zu, außer es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor.

    IV. Kennzeichnung

    1. Der Fotograf ist berechtigt, die hergestellten Lichtbilder (analog oder digital) mit einer Herstellerkennzeichnung (z. B. Logo, Name) zu versehen. Der Vertragspartner darf diese Kennzeichnung nicht entfernen oder verändern.

    2. Bei einer Weitergabe der Bilder an Dritte (z. B. Druckereien, Agenturen etc.) hat der Vertragspartner dafür Sorge zu tragen, dass die Kennzeichnung bestehen bleibt bzw. nach der Produktion wieder angebracht wird.

    3. Bei digitalen Bildern hat der Vertragspartner sicherzustellen, dass die Metadaten (IPTC-Daten, EXIF-Daten etc.), die eine Zuordnung zum Fotografen ermöglichen, nicht entfernt oder verändert werden.

    V. Nebenpflichten des Vertragspartners

    1. Der Vertragspartner ist dafür verantwortlich, dass für alle durchzuführenden Aufnahmen sämtliche erforderlichen Genehmigungen Dritter (z. B. Rechte von abgebildeten Personen, Eigentümern von Locations, Markenrechte etc.) vorliegen. Er stellt den Fotografen diesbezüglich vollumfänglich von Ansprüchen Dritter frei.

    2. Beauftragt der Vertragspartner den Fotografen mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder, versichert er, dass er hierzu berechtigt ist. Der Vertragspartner haftet für alle Ansprüche, die aus einer unberechtigten Bearbeitung resultieren könnten, und stellt den Fotografen diesbezüglich schad- und klaglos.

    3. Gegenstände, Produkte oder Requisiten, die für Aufnahmen zur Verfügung gestellt werden, sind nach schriftlicher Aufforderung durch den Fotografen innerhalb von zwei Werktagen abzuholen. Ansonsten ist der Fotograf berechtigt, Lagerkosten zu verlangen oder die Gegenstände auf Kosten des Vertragspartners einzulagern.

    VI. Haftung und Schadenersatz

    1. Bei Verlust oder Beschädigung von im Auftrag hergestellten Aufnahmen (z. B. Negative, Dias, digitale Bilddateien) haftet der Fotograf nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung umfasst nur eigenes Verschulden und das seiner Erfüllungsgehilfen, nicht jedoch das Verschulden Dritter (z. B. externe Labore), außer es liegt ein Verschulden bei der Auswahl vor.

    2. Die Haftung ist auf die Materialkosten und die gegebenenfalls einmalige kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (soweit möglich) beschränkt. Weitergehende Ansprüche (z. B. Reise- und Aufenthaltskosten, entgangener Gewinn oder Folgeschäden) sind ausgeschlossen.

    3. Für übergebene Vorlagen (Filme, Layouts, Requisiten etc.) haftet der Fotograf entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnitts nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

    4. Eventuelle Ersatzansprüche verjähren binnen drei Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens jedoch binnen zehn Jahren ab Erbringung der Leistung.

    VII. Vorzeitige Vertragsauflösung

    1. Der Fotograf ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

    über das Vermögen des Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird,

    • der Vertragspartner seine Zahlungen einstellt oder berechtigte Zweifel an seiner Bonität bestehen und keine Sicherheitsleistungen erbracht werden,

    • die Erbringung der Leistung aus Gründen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Fristsetzung von 14 Tagen weiter verzögert wird,

    • der Vertragspartner trotz schriftlicher Mahnung und Fristsetzung weiterhin wesentliche Vertragspflichten verletzt (z. B. Zahlungen oder Mitwirkungspflichten).

    VIII. Leistung und Gewährleistung

    1. Der Fotograf führt den Auftrag nach bestem Wissen und Gewissen aus. Er ist berechtigt, den Auftrag oder Teile davon an Dritte zu übertragen.

    2. Der Fotograf haftet nicht für Umstände, die außerhalb seines Einflussbereiches liegen (z. B. Wetterverhältnisse, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen, verspätete Anlieferung von Produkten/Requisiten durch Dritte etc.).

    3. Allfällige Gewährleistungsansprüche sind auf Nachbesserung oder Austausch nach Wahl des Fotografen beschränkt.

    4. Mängel sind spätestens innerhalb von acht Tagen nach Übergabe der Bilder schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Unterbleibt eine rechtzeitige Rüge, gelten die Bilder als genehmigt.

    5. Geringfügige Abweichungen (insbesondere bei Farb- und Helligkeitsunterschieden oder bei Nachbestellungen) gelten nicht als erheblicher Mangel.

    6. Fixe Liefer- und Produktionstermine sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung verbindlich. Bei geringfügigen Überschreitungen besteht kein Recht auf Rücktritt oder Schadenersatz.

    IX. Werklohn/Honorar

    1. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung steht dem Fotografen ein Werklohn (Honorar) gemäß seiner aktuellen Preisliste bzw. ein angemessener Werklohn zu.

    2. Das Honorar ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das hergestellte Bildmaterial nicht verwertet wird oder die endgültige Entscheidung über eine Nutzung bei Dritten liegt.

    3. Sämtliche Neben- und Materialkosten (z. B. Reisekosten, Requisiten, Modelle, Visagisten, Assistenten) trägt der Vertragspartner. Sie werden zusätzlich verrechnet, sofern sie nicht explizit im Angebot enthalten sind.

    4. Vom Vertragspartner gewünschte Änderungen im laufenden Projekt (z. B. Nachbearbeitungen, zusätzliche Motive, Terminverschiebungen) werden gesondert in Rechnung gestellt.

    5. Konzeptionelle Leistungen wie Beratung, Layout, grafische Leistungen oder ein außergewöhnlicher organisatorischer und/oder Besprechungsaufwand sind im Honorar nicht enthalten und werden gesondert abgerechnet.

    6. Nimmt der Vertragspartner aus Gründen, die seiner Sphäre zuzurechnen sind, Abstand vom Vertrag (Stornierung), ist das vereinbarte Entgelt zu zahlen. Bei Terminverschiebungen, die zwingend notwendig werden (z. B. wetterbedingt), ist der Fotograf berechtigt, eine angemessene Entschädigung für bereits erbrachte (vergebliche) Leistungen zu verlangen.

    7. Alle Preisangaben verstehen sich netto zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer.

    8. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen des Vertragspartners ist ausgeschlossen, es sei denn, diese wurden vom Fotografen ausdrücklich schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.

    X. Lizenzhonorar

    1. Sofern über die reine Anfertigung der Lichtbilder hinaus eine Nutzungsbewilligung erteilt wird, hat der Vertragspartner – sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde – ein zusätzliches Werknutzungsentgelt in vereinbarter oder angemessener Höhe zu bezahlen.

    XI. Zahlung

    1. Mangels anderer schriftlicher Vereinbarungen ist bei Vertragsschluss eine Anzahlung von 50 % der voraussichtlichen Auftragssumme zu leisten. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist der Restbetrag nach Fertigstellung oder Rechnungslegung ohne Abzug sofort fällig.

    2. Bei Teilaufträgen ist der Fotograf berechtigt, nach Erbringung jeder Teilleistung eine (Teil-)Rechnung zu stellen.

    3. Bei Zahlungsverzug ist der Fotograf berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. zu verlangen. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.

    4. Gelieferte Bilder bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen (einschließlich Nebenkosten) Eigentum des Fotografen. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts liegt kein Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht ausdrücklich schriftlich erklärt.

    XII. Datenschutz

    1. Der Fotograf verarbeitet die personenbezogenen Daten des Vertragspartners (etwa Name, Anschrift, Kontaktdaten, Bankverbindungen, Bilddaten) ausschließlich zur Vertragserfüllung und – falls vereinbart – zur Bewerbung eigener Leistungen.

    2. Die Daten werden nur so lange aufbewahrt, wie es für die Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungsfristen und zur Durchsetzung möglicher Ansprüche erforderlich ist.

    3. Der Vertragspartner hat das Recht, Auskunft über die gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen, Berichtigungen vornehmen zu lassen oder der Verarbeitung, soweit gesetzlich zulässig, zu widersprechen.

    4. Detaillierte Informationen zum Datenschutz stellt der Fotograf auf Anfrage oder über geeignete Informationsblätter bzw. Online-Datenschutzhinweise zur Verfügung.

    XIII. Verwendung von Bildnissen zu Werbezwecken des Fotografen

    1. Soweit keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, ist der Fotograf berechtigt, von ihm angefertigte Lichtbilder zu eigenen Werbezwecken (Portfolio, Website, Social Media, Ausstellungen) zu verwenden.

    2. Der Vertragspartner erklärt sich damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten – insbesondere Bildnisse, die ihn oder seine Mitarbeiter/Produkte/Marken zeigen – zu Werbezwecken des Fotografen verarbeitet und veröffentlicht werden dürfen. Ein Widerruf ist für bereits veröffentlichte Materialien nur aus wichtigem Grund möglich.

    XIV. Gerichtsstand und Schlussbestimmungen

    1. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz des Fotografen. Der Fotograf ist jedoch berechtigt, den Vertragspartner an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

    2. Auf alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB und den unter ihrer Geltung geschlossenen Verträgen findet ausschließlich österreichisches materielles Recht Anwendung, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

    3. Diese AGB gelten sinngemäß auch für Filmwerke oder andere audiovisuelle Produktionen, soweit anwendbar.

    Stand: 03/2025